Sehr geehrte Gäste der Loreley Freilichtbühne,
auf Grund der erhöhten Sicherheitsbindungen, haben wir die Maßnahmen bei der Einlasskontrolle erweitert. Bitte vergessen Sie nicht, es geht um Ihre Sicherheit!
Aus Sicherheitsgründen sowie zur Beschleunigung der Einlasskontrollen dürfen nur folgende Gegenstände in das Konzertgelände mitgenommen werden.
Folgende Gegenstände dürfen nicht in das Gelände der Freilichtbühne mitgenommen werden.
Abweichend hiervon können gegebenenfalls anderslautende Regelungen des jeweiligen Veranstalters gelten.
Das Mitführen von notwendigen medizinischen Geräten und Arzneimitteln ist erlaubt. In diesem Falle bitten wir unsere Besucher den Rollstuhlfahrer-Eingang (rechts vom Haupteingang) zu nutzen und einen entsprechenden Nachweis vorzuzeigen und sich bei unserem Sanitätsdienst anzumelden.
Abgabe-Stationen gegen eine Gebühr in Höhe von 3,00 € pro Stück kann eine sehr begrenzte Anzahl an Gegenständen bei einer Abgabe-Station im Eingangsbereich bei der Tageskasse, Nähe der Sommerrodelbahn aufbewahrt werden.
Speisen & Getränke
Bei allen Veranstaltungen sind im Gelände Stände für Essen und Getränke.
Einlasszeiten
Der Einlass beginnt in der Regel 2 Std. vor Konzertbeginn. Wir empfehlen das frühzeitige Erscheinen am Veranstaltungsort, da die erhöhten Taschen- und Personenkontrollen mehr Zeit in Anspruch nehmen werden. Über kurzfristige Änderungen informieren wir Sie auf unserer Homepage oder – über Facebook.
Altersbeschränkung für Babies / Kleinkinder
Der Gesetzgeber gibt keine Altersbegrenzung vor, sofern das Kind von seinen Eltern begleitet wird. Wir geben jedoch zu bedenken, dass bei Konzerten und Shows Schallpegel erreicht werden, die die Gesundheit insbesondere von Babies und Kleinkindern enorm gefährden können.
Daher raten wir nachdrücklich davon ab, Ihr Baby bzw. Kleinkind zu einer Veranstaltung auf der Waldbühne mitzunehmen. Es ist den Veranstaltern der Konzerte und Shows auf der Loreley Freilichtbühne freigestellt, Altersgrenzen für ihre jeweilige Veranstaltung zu setzen – informieren Sie sich daher bitte in jedem Falle beim jeweiligen Veranstalter nach dessen Regularien für Ihre Veranstaltung. Den Namen des Veranstalters inkl. Verlinkung zu dessen Website finden Sie auf der entsprechenden Unterseite in unserem Programmkalender.
Loreley Freilichtbühne Hausordnung
§ 1
Diese Hausordnung gilt für das gesamte Gelände der Loreley Freilichtbühne und die damit verbundenen Parkplatzflächen.
§ 2
Ziel der Hausordnung ist es, die Gefährdung oder Schädigung von Personen zu verhindern, einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten sowie die Loreley Freilichtbühne vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.
§ 3
Alkoholisierte Personen können von der Teilnahme an Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Sicherheitsbestimmungen das Mitbringen von Getränken (ausschließlich alkoholfrei) nur bis max. 0,5-Liter-Gefäßgröße pro Person im Tetra Pak gestattet ist. Die Mitnahme von größeren Verpackungseinheiten (über 0,5l) sowie sperrigen Gegenstände, Glas, PET oder Dosen ist untersagt.
§ 4
Es ist nicht gestattet,
1. ohne gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung das Gelände zu betreten, die Berechtigung kann nur vom Veranstalter oder dem Geländemanagement erteilt werden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
2. bei Platzkarten einen anderen als den ausgewiesenen Platz einzunehmen,
3. sich in den Zu- und Aufgängen zu den Zuschauerplätzen aufzuhalten,
4. auf den Bänken zu stehen,
5. die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Bereiche und Räume zu betreten,
6. das Gelände mit Fahrzeugen aller Art ohne Sondergenehmigung zu befahren und an nicht genehmigten Plätzen abzustellen. Hierzu gehört insbesondere auch das gesamte Gelände des Loreley Besucherzentrums
7. bauliche und sonstige Anlagen zu beseitigen, zu übersteigen oder zu erklettern,
8. gefährliche, sperrige oder als Wurfgeschosse geeignete Gegenstände auf das Gelände zu bringen, wie z.B. Flaschen, Dosen, Waffen, Regenschirme, Fahnenstangen, Decken sowie Gasdruckflaschen jedweder Art mitzuführen und zu benutzen,
9. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen und pyrotechnische Artikel jeglicher Art mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen, sowie Feuer zu machen,
10. Rucksäcke (>DIN A4), Lebensmittel, Taschen, Kinderwagen, sperrige Picknickkörbe und sperrige Kühltaschen, Leitern, sowie eigene Sitzgelegenheiten jedweder Art (Ausnahme: Sitzkissen), Kisten und ähnliche Gegenstände in den Veranstaltungsort mitzunehmen,
11. Gegenstände auf die Bühne oder in den Zuschauerraum zu werfen,
12. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände in sonstiger Weise zu beschmutzen und hierzu geeignete Gegenstände, wie z.B. Konfetti, Papierschnipsel und Papierrollen mitzubringen,
13. Tiere in den Veranstaltungsort mitzubringen,
14. bauliche und sonstige Anlagen (insbesondere auch Wege) zu beschriften, zu bemalen und zu bekleben,
15. Film-, Video- und Tonaufnahmen ohne Genehmigung des Veranstalters und der Loreley Venue Management GmbH zu machen.
Wir haben jedoch nichts dagegen, wenn die Besucher ein Smartphone oder eine sogenannte Pocket-Kamera mitführen um ein Erinnerungsfoto von ihrem Konzertbesuch machen. Kameras mit Wechselobjektiven sind generell NICHT gestattet! Fotoakkreditierungen sind ausschließlich für die rezensierenden Presse vorgesehen.
§ 5
Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen diese Hausordnung kann durch Verweisung aus der Loreley Freilichtbühne, ohne Entschädigung für die Eintrittskarte und/oder Ausspruch eines Hausverbotes geahndet werden.
Der Ordnungsdienst ist berechtigt im Namen des Betreibers/ Veranstalters den Verweis bzw. ein Hausverbot auszusprechen und durchzusetzen. Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.
§ 6
Kinder unter 6 Jahren haben bei Konzertveranstaltungen KEINEN Zutritt zum Konzertgelände. Kinder über 6 Jahren bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahr haben nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person Zutritt zum Konzertgelände.
Stand August 2018
Plätze für Menschen mit Behinderung (> 80%)
(Bitte beachten Sie den neuen Eingang oberhalb des Besucherzentrums)
Die Loreley Freilichtbühne verfügt über ca. 20 Plätze für Rollstuhlfahrer/bzw. gehbehinderte Menschen. Sie befinden sich in zwei erhöhten Bereichen. Von dort hat man eine gute Sicht auf die Bühne, gleichzeitig ist man nahe an den behindertengerechten Toiletten, den Verkaufsständen und den Ein- u. Ausgängen. Bitte haben Sie Verständnis, dass jeweils nur eine Begleitperson Zugang hat.
Ticketkauf
Bitte beachten sie, dass für die Loreley Freilichtbühne Tickets für Menschen mit Behinderungen bzw. Rollstuhlfahrer auf Grund der Topografie nur begrenzt verfügbar sind. Geben Sie daher beim Ticketkauf an, wenn die Tickets für Menschen mit Behinderungen bzw. Rollstuhlfahrer bestimmt sind. Bitte beachte Sie, dass aus Sicherheitsgründen nur gesondert ausgewiesene Tickets Menschen mit Behinderungen (> 80%) bzw. Rollstuhlfahrer zum Eintritt berechtigen. Das gilt nur für den zugewiesenen Bereich.
Anfahrt und Parkplatz
Die Parkplätze an der Loreley Freilichtbühne für Menschen mit Behinderungen bzw. Rollstuhlfahrer befinden sich am Besucherzentrum der Loreley, ca. 200 m vom Eingang entfernt, dort ist auch der Einlass für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Behinderung. Die Zufahrt zu den Parkplätzen erfolgt über die Straße auf dem Loreley Plateau. Bitte halten Sie bei der Fahrt Ihren Ausweis und ihre Eintrittskarte bereit. Die Ordner weisen Ihnen den Weg.
Eingang
Bereits am Eingang werden MmB/Rollstuhlfahrer mit gesonderten Tickets von unseren Ordnern bzw. vom Sanitätsdienst in Empfang genommen und in den jeweiligen Bereich begleitet. Wenn Sie einen eigenen Begleiter haben, ist diese Unterstützung meist nicht notwendig, Sie können sich aber gerne mit den Helfern vor Ort über die Lage der Sanitäts- und Sanitäreinrichtungen orientieren und ggf. Wünsche oder Unterstützung für sich beanspruchen.
Wenn Sie eine Begleitperson mitbringen (Ticket erforderlich), hat diese ebenfalls stets Zugang mit Ihnen, also sowohl beim Eingang als auch zum Gastbereich. Behindertengerechte Toiletten sind vorhanden.
Fazit
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen, stressfreien Aufenthalt in unserem Hause.
Minderjährige haben nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person Zutritt zum Konzertgelände
Informationen zur sog. „Erziehungsbeauftragten Person“
Mit dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes vom 01.04.2003 besteht die Möglichkeit, für die Begleitung von Jugendlichen unter 18 Jahren eine erziehungsbeauftragten Person zu benennen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Nach dieser Regelung werden für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person bestimmte zeitliche Begrenzungen beim Besuch von
• Tanzveranstaltungen (Diskotheken)
• Musikveranstaltungen, Konzerten
• Gaststätten
• Filmveranstaltungen
• Open-Air-Veranstaltungen
Wer kann erziehungsbeauftragte Person sein?
Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person – meistens die Eltern – zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr. Sie muss volljährig sein. Zwischen der erziehungsbeauftragten Person und der/dem Minderjährigen muss ein Autoritätsverhältnis in der Art bestehen, dass die Anweisungen der erziehungsbeauftragten Person befolgt werden. Aus diesem Grund ist die Übernahme der Erziehungsbeauftragung durch den Freund / die Freundin der / des Minderjährigen aus Sicht des Landkreis Bad Ems nicht zu befürworten.
Beispiele:
• Erzieherinnen, Erzieher
• Pädagoginnen und Pädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendhilfe
• Betreuerinnen und Betreuer aus Vereinen
• Lehrerinnen und Lehrer
• Ausbilderinnen und Ausbilder
• Großeltern, Verwandte
• Freunde der Eltern und
• volljährige Geschwister
Empfehlungen für die Eltern
• Die erziehungsbeauftragte Person muss über 18 Jahre alt und persönlich bekannt sein
• Sie sollte ihr Vertrauen genießen
• Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um Ihrem
Kind Grenzen hinsichtlich dem Konsum von Alkohol und Zigaretten setzen zu können – unter
Berücksichtigung altersentsprechender Freiräume.
• Sprechen Sie eine konkrete zeitliche Beauftragung aus
• Blanko-Unterschriften der Eltern auf Formblättern von Diskotheken etc. mit nachträglicher Eintragung
Volljährige sind keine rechtmäßigen Erziehungsbeauftragungen
• Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (z.B. Rückkehrzeit, Rückweg)
• Prüfen Sie, ob der rechtmäßig Beauftragte auch die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt! Eine
Weiterdelegation an Dritte ist nicht möglich.
• Die erziehungsbeauftragte Person muss nüchtern bleiben und sich stets in der Nähe der beaufsichtigten
Person aufhalten.
• Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern – auch hinsichtlich
Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen. Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragten übertragen.
Hinweise für Veranstalter und Gewerbetreibende
• Veranstalter und Gewerbetreibende müssen in Zweifelsfällen die Berechtigung überprüfen (z.B. ist die
Unterschrift offensichtlich gefälscht?)
• Blanko-Unterschriften von Eltern und Eintragung des nächstbesten Volljährigen als erziehungsbeauftragte Person sind nicht zu akzeptieren. Es besteht kein Auftragsverhältnis!
• Ist die erziehungsbeauftragte Person zur Ausübung der Aufgabe nicht in der Lage z.B. wegen Alkoholisierung – so handelt sie trotz vorheriger Vereinbarung nicht als erziehungsbeauftragte Person!
Der Zutritt/Aufenthalt darf nicht gestattet werden
• Veranstalter und Gewerbetreibende können keinesfalls die Erziehungsbeauftragung übernehmen
• Rückversichern Sie sich im Zweifelsfall bei den Eltern!
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